Krankheitsbedingte kündigung schwerbehinderter

seit ma­xi­mal sechs Mo­na­ten be­steht, macht das Ge­setz ei­ni­ge wei­te­re Aus­nah­men von der Zu­stim­mungs­pflicht. Dann müss­te der Ar­beit­ge­ber für ei­ne lan­ge Zeit den Lohn na­ch­en­trich­ten, oh­ne die Ar­beits­leis­tung er­hal­ten zu ha­ben, denn er be­fand sich im An­nah­me­ver­zug (§ 615 BGB).

Das wäre kei­ne ge­rech­te Ri­si­ko­ver­tei­lung.

Der an­de­re Mit­ar­bei­ter ar­bei­tet in der Buch­hal­tung und ist auf­grund ei­ner Dia­be­tes schwer­be­hin­dert, was hin und wie­der da­zu führt, dass er in­fol­ge von Un­ter­zu­cke­rung ag­gres­siv re­agiert, worüber sich Kol­le­gen und Kun­den be­schwert ha­ben.

Da­bei holt es ei­ne Stel­lung­nah­me des Be­triebs­ra­tes oder Per­so­nal­ra­tes und der Schwer­be­hin­der­ten­ver­tre­tung (SBV) ein, und es hört den schwer­be­hin­der­ten Men­schen, der gekündigt wer­den soll, an (§ 170 Abs.2 SGB IX).

Im Re­gel­fall be­steht kein Zu­sam­men­hang zwi­schen der ge­plan­ten Kündi­gung und der Be­hin­de­rung, wie ins­be­son­de­re bei be­triebs­be­ding­ten Kündi­gun­gen und bei Kündi­gun­gen aus ver­hal­tens­be­ding­ten Gründen.

Ei­ni­ge Wo­chen nach der Ab­mah­nung er­scheint er er­neut oh­ne Ent­schul­di­gung nicht bei der Ar­beit. Darüber hinaus entfällt auch der besondere Schutz vor einer Kündigung für Schwerbehinderte in der Probezeit bzw. Sei­ne Mo­ti­ve für die Kündi­gung müssen dann nicht den An­for­de­run­gen ei­ner "so­zia­len Recht­fer­ti­gung" im Sin­ne von ent­spre­chen.

Stel­le

  • Ge­burts­da­tum, Dau­er der Beschäfti­gung bzw. Ein Präventionsverfahren müssen sie während der Probezeit aber nicht durchführen, entschied zuletzt das Bundesarbeitsgericht. Ju­li aus, d.h. Hierbei kann es sich zum Beispiel um Schlechtleistung, ständiges Zuspätkommen, eigenmächtige Urlaubsantritte, Beleidigungen und Tätlichkeiten gegenüber Arbeitskollegen oder strafbare Handlungen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis handeln.

    Bei einer betriebsbedingten Kündigung liegt die Ursache im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.

    In­klu­si­ons­amt wahr­ge­nom­men, das zum "Zen­trum Bay­ern Fa­mi­lie und So­zia­les" gehört.

    Auf der Grund­la­ge des An­trags prüft das In­te­gra­ti­ons­amt, ob die ge­plan­te Kündi­gung mit der Be­hin­de­rung in Zu­sam­men­hang steht oder nicht.

    Ausnahmen bestehen nur in den besonderen Fällen, die wir Ihnen nachfolgend erläutern werden.

    Kündigung für Schwerbehinderte ohne Integrationsamt: Geht das?

    Es gibt auch einige Fälle, in denen für einen Mitarbeiter mit Schwerbehinderung die Kündigung erfolgen darf, ohne dass das Integrationsamt den Fall prüfen und zustimmen muss.

    Da­her ist der Ar­beit­neh­mer ziem­lich si­cher, in den nächs­ten Ta­gen ei­ne Kündi­gung in sei­nem Brief­kas­ten zu fin­den, und so kommt es auch. innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses. Nach Ab­lauf die­ser Frist von "drei Wo­chen plus x" ha­ben Schwer­be­hin­der­te ihr Recht, sich auf die Un­wirk­sam­keit der Kündi­gung bzw.

    Wie hoch für Menschen mit Schwerbehinderung bei einer Kündigung die Abfindung ausfällt, lässt sich pauschal allerdings nicht beziffern. Vorausgesetzt der Arbeitgeber hat ihnen die Kündigungsabsicht rechtzeitig mitgeteilt und der beabsichtigten Kündigung wurde bis zu deren Ausspruch nicht widersprochen.

    • Entsprechendes gilt bei Entlassungen, die aus Witterungsgründen vorgenommen werden, sofern die Wiedereinstellung der schwerbehinderten Menschen bei Wiederaufnahme der Arbeit gewährleistet ist,
    • oder wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwerbehinderung nicht nachgewiesen ist
    • oder das Versorgungsamt eine Feststellung wegen fehlender Mitwirkung nicht treffen konnte.

    Probezeitkündigung und Präventionsverfahren bei Schwerbehinderten

    Innerhalb einer sechsmonatigen Probezeit braucht es nach deutschem Recht keine soziale Rechtfertigung und wie oben ausgeführt auch keine Zustimmung des Integrationsamts für eine Kündigung.

    Martin Hensche
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    Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung: Wann geht das?

    FAQ: Kündigung bei Schwerbehinderung

    Wann kann einem schwerbehinderten Menschen gekündigt werden?

    Menschen mit einer Schwerbehinderung genießen grundsätzlich einen besonderen Kündigungsschutz.

    Möglich ist dies gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), wenn schwerwiegende Gründe dazu führen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Ein Blick in § 170 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verrät diesbezüglich Folgendes:

    Das Integrationsamt holt eine Stellungnahme des Betriebsrates oder Personalrates und der Schwerbehindertenvertretung ein und hört den schwerbehinderten Menschen an.

    Dabei wird durch das Integrationsamt insbesondere geprüft, ob für die Kündigung die Schwerbehinderung bzw.

    Das ist möglich, wenn:

    • der betreffende Arbeitnehmer das 58. Dabei sind die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmenden gegeneinander abzuwägen. bei der Zu­stim­mung zu ei­ner or­dent­li­chen bzw. Ei­ne vor­he­ri­ge Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­amts hat der Ar­beit­ge­ber nicht ein­ge­holt.

      Die Kündi­gung ist wirk­sam, denn der Ar­beit­ge­ber braucht we­der ei­ne "so­zia­le Recht­fer­ti­gung" für die Kündi­gung gemäß § 1 Abs.1 KSchG noch die Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­am­tes (§ 173 Abs.1 Satz 1 Nr.1 SGB IX).

      Auch die zweiwöchi­ge Frist ist in Ord­nung, denn bei ei­ner ver­ein­bar­ten Pro­be­zeit bis zur Dau­er von höchs­tens sechs Mo­na­ten gilt ei­ne ab­gekürz­te Kündi­gungs­frist von nur zwei Wo­chen (§ 622 Abs.3 BGB).

      Ab­ge­se­hen von dem Fall, dass das Ar­beits­verhält­nis erst seit kur­zer Zeit bzw.

      Das macht auch die SBV nach ei­ner persönli­chen Be­spre­chung des Fal­les mit dem Ar­beit­ge­ber am Frei­tag­mit­tag. Holt der Arbeitgeber die entsprechende Zustimmung nicht ein, so ist die Kündigung nichtig.

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    Schlagworte zum Thema:  Kündigung , Schwerbehinderte , Probezeit

    Kün­di­gungs­schutz für schwer­be­hin­der­te Men­schen

    Durch wel­che Ge­set­zes­vor­schrif­ten sind schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer vor Kündi­gun­gen in be­son­de­rer Wei­se geschützt?

    Men­schen mit ei­nem Grad der Be­hin­de­rung (GdB) von 50 oder mehr sind schwer­be­hin­dert, wie sich aus § 2 Abs.2 Neun­tes Buch So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX) er­gibt.

    Schwer­be­hin­der­te sind nicht ge­ne­rell (or­dent­lich) unkünd­bar.

    Da­her ver­lan­gen die Ar­beits­ge­rich­te, dass schwer­be­hin­der­te Ar­beit­neh­mer ih­ren Ar­beit­ge­ber, der ei­ne Kündi­gung in Un­kennt­nis der Schwer­be­hin­de­rung aus­ge­spro­chen hat, in­ner­halb von drei Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung darüber in­for­mie­ren, dass sie schwer­be­hin­dert sind.

    Ge­nau­er ge­sagt müssen Ar­beit­neh­mer ih­ren Ar­beit­ge­ber spätes­tens nach drei Wo­che plus ein oder zwei Ta­gen über die Schwer­be­hin­de­rung zum Kündi­gungs­zeit­punkt in­for­mie­ren, so das BAG in ei­ner Ent­schei­dung aus dem Jahr 2016 (BAG, Ur­teil vom 22.09.2016, 2 AZR 700/15, wir be­rich­te­ten in Ar­beits­recht ak­tu­ell: 17/026 Kündi­gung in Un­kennt­nis ei­ner Schwer­be­hin­de­rung).

    Wenden Sie sich ggf. Das wäre sach­lich nicht ge­recht­fer­tigt.

    Da­her sieht § 174 Abs.2 SGB IX vor, dass der Ar­beit­ge­ber den An­trag auf Zu­stim­mung des In­te­gra­ti­ons­amts zu ei­ner außer­or­dent­li­chen Kündi­gung in­ner­halb von zwei Wo­chen stel­len muss, und zwar ab dem Zeit­punkt, in dem er von den Tat­sa­chen Kennt­nis er­langt, auf die die Kündi­gung gestützt wer­den soll.

    Auch wenn eine Änderungskündigung schwerbehinderter Arbeitnehmer erfolgt, ist die Zustimmung des Integrationsamtes einzuholen.

    Wichtig: Sprechen Sie eine Kündigung gegen schwerbehinderte Mitarbeiter aus, sind die Gründe erst einmal zweitrangig. Bei­spiel, wenn der Ar­beit­neh­mer be­reits fünf Wo­chen vor Zu­gang der Kündi­gung den An­trag auf An­er­ken­nung als Schwer­be­hin­der­ter ge­stellt hätte, und wenn über den An­trag ei­ni­ge Wo­chen nach Zu­gang der Kündi­gung po­si­tiv ent­schie­den wird, so dass die Schwer­be­hin­de­rung rück­wir­kend zum Zeit­punkt der Kündi­gung fest­steht.

    Un­ter die­sen Umständen kann der Ar­beit­neh­mer dar­auf hin­ar­bei­ten, dass die Kündi­gung gemäß § 168 SGB IX in Verb.

    damit einhergehende gesundheitliche Einschränkungen verantwortlich sind. Für eine entsprechende Feststellung sind allerdings eine fristgerechte Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht und ein passendes Urteil erforderlich.

    Das Integrationsamt dient allerdings nicht dazu, eine Kündigung bei vorliegender Schwerbehinderung in jedem Fall zu verhindern.

    Bau­ar­beit­neh­mer während der Schlecht­wet­ter­zeit bzw. frist­lo­se Kündi­gung be­ab­sich­tigt.

    • Wird der Be­triebs­rat zu ei­ner or­dent­li­chen Kündi­gung an­gehört und hat er ge­genüber die­ser Kündi­gung Be­den­ken, so muss er dem Ar­beit­ge­ber sei­ne Be­den­ken spätes­tens in­ner­halb ei­ner Wo­che schrift­lich mit­tei­len (§ 102 Abs.2 Satz 1 Be­trVG).

      Das Bundesarbeitsgericht hat hier aber in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht, dass es an seiner bisherigen Rechtsprechung festhält: Arbeitgeber sind demnach nicht schon während der gesetzlichen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG verpflichtet, vor einer Kündigung ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen.

      per E-Mail erklärte) Un­ter­rich­tung drin­gend zu emp­feh­len, da­mit Da­tum und In­halt der Un­ter­rich­tung später nach­voll­zo­gen wer­den können.

      Der In­halt der Un­ter­rich­tung ist im SGB IX nicht fest­ge­legt. Tritt die Behinderung im Laufe des Arbeitsverhältnisses auf, so ist eine Kündigung ebenfalls nicht einfach möglich.

      Der Arbeitgeber muss stattdessen prüfen, ob der Arbeitnehmer ggf.

      Je weniger der Kündigungsgrund mit der Behinderung im Zusammenhang steht, umso mehr verlieren die Interessen des Mitarbeitenden an Bedeutung.

      Kündigungsschutz Schwerbehinderter in der Probezeit

      Grundsätzlich ist also die Kündigung eines Schwerbehinderten von der Zustimmung des Integrationsamtes abhängig.

      Für diese sieht der Gesetzgeber nämlich einen besonderen Kündigungsschutz vor. ei­ne münd­li­cher Ver­hand­lung.

      Wie lan­ge Zeit ha­ben Ar­beit­ge­ber für die Erklärung ei­ner Kündi­gung, nach­dem das In­te­gra­ti­ons­amt sei­ne Zu­stim­mung er­teilt hat?

      Im Nor­mal­fall, d.h.

      Als Autor für arbeitsrechte.de informiert er seine Leser zu Themen wie Kündigungsschutz und Arbeitsverträgen.

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